ThürIndEVO

 



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Thüringer Indirekteinleiterverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Thüringer Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 59 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes in öffentliche Abwasseranlagen
In der Fassung vom 8. März 2000

Kerninhalte

Definiert die Anzeigepflicht und die Überprüfung und Überwachung für Indirekteinleiter.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Inst_SumPrüfpf
Links zur RechtsänderungReview vom 08. August 2024