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KurzbezeichnungBay | |
Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan BayernBezeichnung | |
Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern vom 5. Dezember 2006Kerninhalte | Diese Verordnung schreibt den Abfallwirtschaftsplan Bayern bis 2016 fort und erklärt seine Festlegungen über die grundsätzlichen Verbote für entsorgungspflichtige Körperschaften, Abfälle zur Beseitigung in andere Länder Deutschlands oder in andere Staaten außerhalb Deutschlands zu verbringen, über die Zuständigkeit des Trägers der Sonderabfallbeseitigung für gesondert zu entsorgende Abfälle zur Beseitigung und über die Überlassungspflicht von gesondert zu entsorgenden Abfällen an den Träger der Sonderabfallbeseitigung oder bei Körperteilen, Organabfällen sowie infektiösen Abfällen auch an die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausabfallverbrennungsanlage) für verbindlich. |
Bezeichnung | Bayerische Staatsregierung |
| AbfZustV Bayern |
Kurzbezeichnung | Abfallzuständigkeitsverordnung |
BezeichnungAbfZustV Bay | |
Abfallzuständigkeitsverordnung | |
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung | Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der entsorgungspflichtigen Körperschaften, der Bergämter, des Landesamts für Umwelt, der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Kreisverwaltungsbehörden (KVB). |
Bezeichnung | Bayerische Staatsregierung |
Bezeichnung | Umwelt-Online |
| Kurzbezeichnung | |
Abwasserverordnung AbfallverbrennungBezeichnung | ||
Verordnung für Abwasser aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen vom 20. Mai 2003 | Kerninhalte | Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52), soweit die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) nicht die notwendigen Regelungen enthält. |
Bezeichnung | Bayerisches Verwaltungsportal | |
Bezeichnung | Umwelt-Online |
| ASiMPV |
BezeichnungASiMPV Bay | |
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts vom 2. Dezember 1998 |
KerninhalteBauvorlagenverordnung | Diese Verordnung definiert die Zuständigkeiten (im Wesentlichen der Gewerbeaufsichtsämter) für den Vollzug folgender Rechtsgebiete: |
Bezeichnung | Bayerische Staatsregierung |
Bezeichnung | Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt |
| BayGewZuZustV |
Kurzbezeichnung | Gewässerzustandszuständigkeitsverordnung |
Bezeichnung | Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen vom 10. November 2007 |
Gewässerzustandszuständigkeitsverordnung |
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung vom 3. Mai 2013 |
KerninhalteEltBauV Bay | |
Diese Verordnung regelt für Bayern die Zuständigkeiten für das Führen des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach der Grundwasserverordnung und die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Grundwasser- und der Oberflächengewässerverordnung. | |
| EÜV |
Kurzbezeichnung | Eigenüberwachungsverordnung |
Bezeichnungüber den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 13. April 1977 |
Eigenüberwachungsverordnung | ||
Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen | Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für
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| FederBehUVPV BY |
BezeichnungFederBehUVPV Bay | |
Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungKerninhalte | Federführende Behörde im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. |
| IVUAbwV BY | |
KurzbezeichnungIVUAbwV Bay | ||
Bayerische IVU-Abwasser-VerordnungBezeichnung | ||
Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung) und zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) | Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt. |
| KurzbezeichnungBay |
LaborverordnungBezeichnung | |
Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für WasseruntersuchungenKerninhalte | Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen |
| NWFreiV |
Kurzbezeichnung | Niederschlagswasserfreistellungsverordnung |
BezeichnungNWFreiV Bay | |
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung | |
Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem NiederschlagswasserKerninhalteDiese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser. |
| OrgWasV |
KurzbezeichnungOrgWasV Bay | |
Organisationsverordnung WasserwirtschaftBezeichnung | |
Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die WasserwirtschaftKerninhalte | Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft |
| ROkAbw | ||
KurzbezeichnungROkAbw Bay | |||
Reinhalteordnung kommunales Abwasser | |||
Bezeichnung | Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 23. August 1992 | Kerninhalte | Diese Verordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Sie legt das Anforderungsniveau an kommunale Abwasseranlagen und bestimmte Betriebe mit biologisch abbaubarem Industrieabwasser fest. |
| TrinkWasOberirdV BY |
Kurzbezeichnung | |
Trinkwasserentnahme-Verordnung BayernBezeichnung | |
Bayerische Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung |
SPrüfVKerninhalte | |
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung | |
Diese Verordnung dient der Umsetzung sowohl der Richtlinie 75/440/EWG über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung als auch der Richtlinie 79/869/EWG über die Messmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung. | |
| UGebO - Bayern |
Kurzbezeichnung | Umweltgebührenordnung |
Bezeichnung | über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen vom 3. August 2001 |
Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung vom 31. Mai 2005 |
StraßenreinigungsVO |
Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee oder Glatteis in der Stadt Nürnberg vom 15. Oktober 2010 |
Umweltgebührenordnung | |
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, der Bayerischen Landesärztekammer als ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV und § 17a RöV und der Bayerischen Landeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns als zahnärztliche Stelle nach § 17a RöV | |
Kerninhalte | Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, der Regierungen und Landratsämter auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Wasserwirtschaftsämter (Behörden), insbesondere für Beratungen, Begutachtungen, Stellungnahmen, Untersuchungen und Ingenieurleistungen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben. |
| VAwS Bayern |
Kurzbezeichnung | Anlagenverordnung |
Bezeichnung |
Anlagenverordnung | |
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 18. Januar 2006 | |
Kerninhalte | Definition von Anforderungen an Anlagen in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Die VAwS unterscheidet dabei zwischen LAU- und HBV-Anlagen. LAU-Anlagen dienen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, während HBV-Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden dienen. |
| VStättV |
Kurzbezeichnung | Versammlungsstättenverordnung |
Bezeichnung |
Versammlungsstättenverordnung | ||
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 2. November 2007 | Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von |
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Kurzbezeichnung | VSU Boden und AltlastenBezeichnung |
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen |
KerninhalteZustV-GA BayDiese Verordnung regelt Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten, das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1, die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung, | |
| ZustVTierNebG BY |
Kurzbezeichnung | Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten vom 9. Dezember 2014 |
Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer NebenprodukteBezeichnung | ||
Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte | Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt die Kreisverwaltungsbehörden und die Regierungen sowie das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als zuständige Behörden für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004. |