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AbfPV

KurzbezeichnungBay

Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan BayernBezeichnung

Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern vom 5. Dezember 2006Kerninhalte

Diese Verordnung schreibt den Abfallwirtschaftsplan Bayern bis 2016 fort und erklärt seine Festlegungen über die grundsätzlichen Verbote für entsorgungspflichtige Körperschaften, Abfälle zur Beseitigung in andere Länder Deutschlands oder in andere Staaten außerhalb Deutschlands zu verbringen, über die Zuständigkeit des Trägers der Sonderabfallbeseitigung für gesondert zu entsorgende Abfälle zur Beseitigung und über die Überlassungspflicht von gesondert zu entsorgenden Abfällen an den Träger der Sonderabfallbeseitigung oder bei Körperteilen, Organabfällen sowie infektiösen Abfällen auch an die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausabfallverbrennungsanlage) für verbindlich.

Bezeichnung

Bayerische Staatsregierung

 

AbfZustV Bayern

Kurzbezeichnung

Abfallzuständigkeitsverordnung

BezeichnungAbfZustV Bay

Abfallzuständigkeitsverordnung

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005Kerninhalte

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der entsorgungspflichtigen Körperschaften, der Bergämter, des Landesamts für Umwelt, der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Kreisverwaltungsbehörden (KVB).

Bezeichnung

Bayerische Staatsregierung

Bezeichnung

Umwelt-Online

 

AbwAbfVerbrV

Kurzbezeichnung

Abwasserverordnung AbfallverbrennungBezeichnung

Verordnung für Abwasser aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen vom 20. Mai 2003

Kerninhalte

Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52), soweit die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) nicht die notwendigen Regelungen enthält.

Bezeichnung

Bayerisches Verwaltungsportal

Bezeichnung

Umwelt-Online

 

ASiMPV

BezeichnungASiMPV Bay

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts vom 2. Dezember 1998

BauVorlV Bay

KerninhalteBauvorlagenverordnung

Diese Verordnung definiert die Zuständigkeiten (im Wesentlichen der Gewerbeaufsichtsämter) für den Vollzug folgender Rechtsgebiete:
-> Arbeitsschutzrecht
-> Sprengstoffrecht
-> Recht der Anlagensicherheit
-> Recht der Produktsicherheit
-> Recht der aktiven Medizinprodukte und der energetisch betriebenen In-Vitro-Diagnostika einschließlich der Laborgeräte und Software
-> Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sowie darauf beruhender Verordnungen
-> Chemikalienrecht
-> arbeitsmedizinische Vorschriften

Bezeichnung

Bayerische Staatsregierung

Bezeichnung

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

 

BayGewZuZustV

Kurzbezeichnung

Gewässerzustandszuständigkeitsverordnung

Bezeichnung

Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen vom 10. November 2007

BayGewZuZustV

Gewässerzustandszuständigkeitsverordnung

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung vom 3. Mai 2013

KerninhalteEltBauV Bay

Diese Verordnung regelt für Bayern die Zuständigkeiten für das Führen des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach der Grundwasserverordnung und die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Grundwasser- und der Oberflächengewässerverordnung.

 

EÜV

Kurzbezeichnung

Eigenüberwachungsverordnung

Bezeichnungüber den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 13. April 1977

EÜV Bay

Eigenüberwachungsverordnung

Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für

  • Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
  • Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100.000 m3 im Jahr,
  • Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
  • Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
  • Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
  • für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.

 

FederBehUVPV BY

BezeichnungFederBehUVPV Bay

Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungKerninhalte

Federführende Behörde im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.
Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat.

 

IVUAbwV BY

KurzbezeichnungIVUAbwV Bay

Bayerische IVU-Abwasser-VerordnungBezeichnung

Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung) und zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt.

 

LaborV

KurzbezeichnungBay

LaborverordnungBezeichnung

Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für WasseruntersuchungenKerninhalte

Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen

 

NWFreiV

Kurzbezeichnung

Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

BezeichnungNWFreiV Bay

Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem NiederschlagswasserKerninhalteDiese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser.
Sie enthält Anforderungen an die zu entwässernden Flächen und das schadlose Versickern.

 

OrgWasV

KurzbezeichnungOrgWasV Bay

Organisationsverordnung WasserwirtschaftBezeichnung

Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die WasserwirtschaftKerninhalte

Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft

 

ROkAbw

KurzbezeichnungROkAbw Bay

Reinhalteordnung kommunales Abwasser

Bezeichnung

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 23. August 1992

Kerninhalte

Diese Verordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Sie legt das Anforderungsniveau an kommunale Abwasseranlagen und bestimmte Betriebe mit biologisch abbaubarem Industrieabwasser fest.

 

TrinkWasOberirdV BY

Kurzbezeichnung

TrinkWasOberirdV Bay

Trinkwasserentnahme-Verordnung BayernBezeichnung

Bayerische Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung

SPrüfVKerninhalte

Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung sowohl der Richtlinie 75/440/EWG über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung als auch der Richtlinie 79/869/EWG über die Messmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung.
Sie gilt für bestimmte oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden, und regelt die Zulässigkeit dieser Wasserentnahmen.

 

UGebO - Bayern

Kurzbezeichnung

Umweltgebührenordnung

Bezeichnung

über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen vom 3. August 2001

StrRSVO Neumarkt i.d.OPf.

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung vom 31. Mai 2005

StrRVO Nürnberg

StraßenreinigungsVO

Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee oder Glatteis in der Stadt Nürnberg vom 15. Oktober 2010

UGebO Bay

Umweltgebührenordnung

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, der Bayerischen Landesärztekammer als ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV und § 17a RöV und der Bayerischen Landeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns als zahnärztliche Stelle nach § 17a RöV

Kerninhalte

Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, der Regierungen und Landratsämter auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Wasserwirtschaftsämter (Behörden), insbesondere für Beratungen, Begutachtungen, Stellungnahmen, Untersuchungen und Ingenieurleistungen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

 

VAwS Bayern

Kurzbezeichnung

Anlagenverordnung

Bezeichnung

VAwS Bay

Anlagenverordnung

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 18. Januar 2006

Kerninhalte

Definition von Anforderungen an Anlagen in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Die VAwS unterscheidet dabei zwischen LAU- und HBV-Anlagen. LAU-Anlagen dienen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, während HBV-Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden dienen.
Die Anforderungen richten sich nach der jeweiligen Gefährdungsstufe einer Anlage, die über die Mengen an gehandhabten Stoffen pro WGK (Wassergefährdungsklasse) ermittelt werden kann.
Weiter schreibt die VAwS regelmäßige Prüfungen der Anlagen bzw. Anlagenteile durch Sachverständige nach dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz) vor.

 

VStättV

Kurzbezeichnung

Versammlungsstättenverordnung

Bezeichnung

VStättV Bay

Versammlungsstättenverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 2. November 2007

Kerninhalte

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
3. Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.

 

VSU Boden und Altlasten Bay

Kurzbezeichnung

VSU Boden und AltlastenBezeichnung

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen
für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern

KerninhalteZustV-GA BayDiese Verordnung regelt

die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und nach dem Bayerischen Bodenschutzgesetz wahrnehmen,
Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,
das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,
die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung,
  • die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG sowie die Bekanntgabe dieser Sachverständigen und Untersuchungsstellen.
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    ZustVTierNebG BY

    Kurzbezeichnung

    Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten vom 9. Dezember 2014

    ZustVTierNebG Bay

    Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer NebenprodukteBezeichnung

    Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

    Kerninhalte

    Dieses Gesetz bestimmt die Kreisverwaltungsbehörden und die Regierungen sowie das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als zuständige Behörden für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004.