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Rechtliche Grundlagen

  • §§ 53-58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 9 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
  • §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • §§ 64 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrbV)

Bestellung
Für die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Umweltschutz, auch kurz als Umwelt- oder Umweltschutzbeauftragter bezeichnet, besteht keine gesetzliche Verpflichtung. 

Umweltschutzbeauftragte gibt es in den Bereichen Abfall-, Immissions- und Gewässerschutz. Störfallbeauftragte sind ebenfalls Umweltschutzbeauftragte. Da sich die Aufgaben der verschiedenen Beauftragten sehr oft überschneiden, können Betriebsangehörige ebenso wie externe Mitarbeiter externe Mitarbeiter eines Unternehmens jeweils zugleich Abfall- und Immissionsschutzbeauftragte sein.

Der Umweltschutzbeauftragte ist das Bindeglied in der Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Behörde. Er handelt im Auftrag des Unternehmens und koordiniert die gesamten betrieblichen Umweltschutzaktivitäten. Er trägt zudem Sorge dafür, dass das Unternehmen alle technischen und organisatorischen Anforderungen im Bereich Umweltschutz erfüllt, und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Umweltschutz.

Wie für alle Arten von Betriebsbeauftragten gilt auch für den Umweltschutzbeauftragten, dass nur bestellt werden darf, wer über die fachliche und persönliche Eignung verfügt. Außerdem muss die Bestellung schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die Aufgaben des Umweltschutzbeauftragten genau zu beschreiben. Vor der Bestellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Abberufung ist der Betriebs- bzw. Personalrat zu unterrichten. 

Aufgaben
Dem Umweltschutzbeauftragten obliegt die Koordination und Organisation des betrieblichen Umweltschutzes mit seinen jeweiligen Teilbereichen. Details können den separaten Beiträgen zu den einzelnen Beauftragten entnommen werden:

Die Aufgabenbereiche des Umweltschutzbeauftragten richten sich nach den konkreten betrieblichen Erfordernissen. Zu seinen Aufgaben gehören die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Umweltbetriebsprüfungen, die Verbindung zur Geschäftsleitung mit einer turnusmäßigen Berichterstattung zu umweltrelevanten Gesichtspunkten im Betriebsablauf und die Führung einer entsprechenden Umweltdokumentation für den Betrieb. Er ist verantwortlich dafür, dass Mängel in der betrieblichen Umweltpolitik aufgedeckt und behoben werden. Außerdem ist er für die Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich relevanter Umweltaspekte zuständig.

Fortbildung
Um bei den gesetzlichen Bestimmungen und der Weiterentwicklung der Umwelttechniken immer auf dem Laufenden zu sein, sind regelmäßige Fortbildungen – mindestens alle zwei Jahre Teilnahme an entsprechend anerkannten Lehrgängen – erforderlich.