Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.
Image Removed 

  


 

 

rechtliche

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 53-58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 9 Fünfte 9 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
  • §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • §§ 64 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall  (AbfBetrbV)

Bestellung
Für die Bestellung eines Umweltschutzbeauftragten Betriebsbeauftragten für Umweltschutz, auch kurz als Umwelt- oder Umweltschutzbeauftragter bezeichnet, besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Der Umwelt- oder Umweltschutzbeauftragte ist das Bindeglied zwischen Betreiber und Behörde. Er handelt im Auftrag des Unternehmens und trägt dazu bei, dass das Unternehmen vor behördlichen Anordnungen oder Eingriffen bewahrt wird. Die Anforderungen und Aufgaben der verschiedenen Umweltschutzbeauftragten sind in den einzelnen Normen dazu geregelt. Betriebsbeauftragte für Umweltschutz

Umweltschutzbeauftragte gibt es in den Bereichen Abfall-, ImmissionsschutzImmissions- und Gewässerschutz. Auch Störfallbeauftragte sind ebenfalls Umweltschutzbeauftragte. Dabei überschneiden Da sich die Aufgaben der verschiedenen Beauftragten häufig. Deshalb kann ein Mitarbeiter des Betriebs oder eine externe Person z. B. gleichzeitig sehr oft überschneiden, können Betriebsangehörige ebenso wie externe Mitarbeiter eines Unternehmens jeweils zugleich Abfall- und Immissionsschutzbeauftragter Immissionsschutzbeauftragte sein.

Der Umweltschutzbeauftragte ist das Bindeglied Grundsätzlich gilt für alle Arten von Betriebsbeauftragten: es darf nur bestellt werdenin der Zusammenarbeitzwischen Betreiber und Behörde. Er handelt im Auftrag des Unternehmens und koordiniert die gesamten betrieblichen Umweltschutzaktivitäten. Er trägt zudem Sorge dafür, dass das Unternehmen alle technischen und organisatorischen Anforderungen im Bereich Umweltschutz erfüllt, und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Umweltschutz.

Wie für alle Arten von Betriebsbeauftragten gilt auch für den Umweltschutzbeauftragten, dass nur bestellt werden darf, wer über die fachliche und persönliche Eignung verfügt. Außerdem muss die Bestellung schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die Aufgaben der jeweiligen des Umweltschutzbeauftragten genau zu beschreiben. Auch muss Vor der Betreiber vor der Bestellung bzw. , bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Abberufung ist der Umweltschutzbeauftragten den Betriebs- oder bzw. Personalrat zu unterrichten. 

Aufgaben

Die Aufgaben der verschiedenen Umweltschutzbeauftragten sind gesetzlich geregelt und können zudem betriebsintern vereinbart und in einem Vertrag oder einer Bestellungsurkunde festgehalten werden.

Beispielsweise soll der Immissionsschutzbeauftragte auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinwirken. Konkret bedeutet dies, dass er entweder dafür sorgt, dass keine Abfälle anfallen oder er überprüft, ob im Rahmen der Produktion Abfälle vermieden, umweltfreundlich verwertet oder beseitigt werden können.

Im Hinblick auf genehmigungspflichtige Anlagen sind neben den gesetzlichen Vorgaben oft auch Nebenbestimmungen in den Genehmigungen aufgeführt. Zum Aufgabenbereich des Umweltschutzbeauftragten zählen daher auch die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Nebenbestimmungen dieser Anlagen. Darüber hinaus soll er Betriebsangehörige über neue Verfahren informieren und sie über die anfallenden Abfälle und Immissionen im Unternehmen aufklären. Über seine Tätigkeiten und Erkenntnisse erstattet der Umweltschutzbeauftragte dem Betreiber jährlich einen Bericht. 

Neben diesen Aufgaben können weitere vertraglich vereinbart werden, z.B. die wöchentliche Durchführung von Stichproben zur Kontrolle der Einhaltung der unternehmensinternen Regelungen.

 

Fortbildung

Um stets auf dem Stand der Technik zu sein ist für Umweltschutzbeauftragten eine regelmäßige Fortbildung mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an entsprechend anerkannten Lehrgängen erforderlich.Dem Umweltschutzbeauftragten obliegt die Koordination und Organisation des betrieblichen Umweltschutzes mit seinen jeweiligen Teilbereichen. Details können den separaten Beiträgen zu den einzelnen Beauftragten entnommen werden:

Die Aufgabenbereiche des Umweltschutzbeauftragten richten sich nach den konkreten betrieblichen Erfordernissen. Zu seinen Aufgaben gehören die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Umweltbetriebsprüfungen, die Verbindung zur Geschäftsleitung mit einer turnusmäßigen Berichterstattung zu umweltrelevanten Gesichtspunkten im Betriebsablauf und die Führung einer entsprechenden Umweltdokumentation für den Betrieb. Er ist verantwortlich dafür, dass Mängel in der betrieblichen Umweltpolitik aufgedeckt und behoben werden. Außerdem ist er für die Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich relevanter Umweltaspekte zuständig.

Fortbildung
Um bei den gesetzlichen Bestimmungen und der Weiterentwicklung der Umwelttechniken immer auf dem Laufenden zu sein, sind regelmäßige Fortbildungen – mindestens alle zwei Jahre Teilnahme an entsprechend anerkannten Lehrgängen – erforderlich.