Blog from December, 2015

Das Thema Umweltschutz hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es gibt eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften und Regelungen, die Unternehmen in diesem Zusammenhang zu beachten haben. Anstrengungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erweisen sich oftmals als imagefördernd und gewinnbringend.

Da uns dieses Thema sehr am Herzen liegt und jeder Einzelne im Betrieb einen Beitrag zum Umweltschutz leisten kann, werden wir im kommenden Jahr eine Serie mit Blog-Beiträgen zum Thema „Umweltschutz im Betrieb“ ins Leben rufen. Diese Serie lehnt sich an unseren Tischkalender 2016 an, in dem wir bereits verschiedene Möglichkeiten zum Umweltschutz im Unternehmen aufgezeigt haben.

In unserer Blog-Serie werden Sie künftig Woche für Woche – gewohnt anschaulich und kompakt von uns aufbereitet und passend bebildert – praktische Anregungen zum schonenden Umgang mit Ressourcen finden. 

Bis dahin wünschen wir Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Weihnachtsgeschenke können steuervergünstigt oder sogar steuerfrei gewährt werden. Für die Weihnachtsfeier gelten in diesem Jahr erstmals neue Regeln.

Detaillierte Angaben, was Sie bei 

  • Geschenken an Mitarbeiter
  • Pauschalbesteuerung
  • Weihnachtsfeiern
  • Geschenke im Zusammenhang mit einer Weihnachtsfeier und
  • Barzuwendungen

zu beachten haben, erfahren Sie hier.

Der Zuschnitt hochfester Werkstoffe wie Stein, Keramik und Metall ist energie- und zeitaufwendig – und mit problematischen Emissionen verbunden. Hier setzt ein neues Umweltinnovationsprojekt des Bundesumweltministeriums an, das in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen umgesetzt wird. Das Unternehmen wird eine neuartige Wasserstrahl-Schneidanlage errichten.

Das Bundesumweltministerium fördert die Pilotanlage mit 108.000,00 € aus dem Umweltinnovationsprogramm.

 

Mehr unter: http://www.umweltinnovationsprogramm.de/projekte

Die letzte Ausgabe unseres eco Compliance Reports für das Jahr 2015 wurde eingestellt und steht unseren Kunden ab sofort zur Verfügung.

Wir machen Sie mit der MCP-Richtlinie zur Schadstoffbegrenzung mittelgroßer Feuerungsanlagen vertraut, die jetzt veröffentlicht wurde. Mit ihr wurden die zulässigen Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub aus Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW neu geregelt. Sie gilt auch für bestimmte Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen und ist ab dem 19. Dezember 2017 anzuwenden.

Zudem berichten wir über die geänderten Anforderungen an Instandhalter gemäß der EU-F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 517/2014) hinsichtlich der Wartung elektrischer Schaltanlagen sowie Klima- und Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen, stellen Ihnen die fünf neuen besonders besorgniserregenden Stoffe vor, die in die Kandidatenliste gemäß REACH-Verordnung aufgenommen worden sind, und weisen Sie auf die gefährlichen Chemikalien hin, um die die PIC-Verordnung ergänzt wurde.

Des Weiteren informieren wir Sie über die neue multilaterale Vereinbarung M286, die im Rahmen der 26. ADR-Ausnahmeverordnung in Kraft ist und Abweichungen von Verkehrsbeschränkungen in Tunneln regelt, und die neue Mantelverordnung zur Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung.

Darüber hinaus machen wir Sie mit den kürzlich veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen für die Holzwerkstofferzeugung gemäß der Industrieemissionsrichtlinie und die neu gefasste TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ aufmerksam und zeigen Ihnen die aktuellen Änderungen der Trinkwasserverordnung, des Batteriegesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes auf.

 

Für Betriebsfeiern regt der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Vereinheitlichung der Regeln an. Konkret geht es um Steuerregeln für die Abrechnung von Betriebsfesten im Lohn- und Umsatzsteuerrecht. Hintergrund ist ein pünktlich zur Weihnachtssaison veröffentlichtes Verwaltungsschreiben aus dem Bundesfinanzministerium. Danach müssen Unternehmer bei der Lohnabrechnung und der umsatzsteuerlichen Würdigung der Betriebsveranstaltung unter Umständen unterschiedlich rechnen, was nach Ansicht des BdSt möglichst vermieden werden sollte.

Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Oktober ein neues Verwaltungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen veröffentlicht (NWB DokID: YAAAF-06296). Gegenstand ist eine gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015, der zufolge Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Freibetrag von 110,00 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Überschreitet der Arbeitgeber die 110-Euro-Grenze, unterliegt nur derjenige Teil der Lohnbesteuerung, der den Freibetrag übersteigt. Diese Änderung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer, so das Ministerium. Das heißt: Wird der Freibetrag von 110,00 Euro pro Mitarbeiter überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für den kompletten Betrag.

Der BdSt schlägt vor, das Umsatzsteuerrecht an das Lohnsteuerrecht anzupassen, weil die unterschiedlichen Rechenwege Arbeitgebern unnötigen Aufwand bereiten. Wenn der Vorschlag durchgeht, würde sowohl im Lohn- als auch im Umsatzsteuerrecht nur der den 110-Euro-Betrag übersteigende Teil steuerlich relevant sein.

Siehe auch näher zum Thema hier.


Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 19. November 2015

195 Staaten haben sich am 14. Dezember 2015 beim UN-Klimagipfel in Paris auf ein neues Klimaschutzabkommen geeinigt. Ziel ist es danach, die Erderwärmung auf „weit unter“ zwei Grad Celsius, nach Möglichkeit sogar auf 1,5 Grad zu begrenzen. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) lobte die Einigung als „historischen Wendepunkt“, Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) sprach von einem „historischen Erfolg“ für den Klimaschutz, heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesregierung.

Mehr dazu erfahren Sie im Newsticker.

Am 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Speditions- und Logistikerverband (DSLV) die neuen Allgemeinen Spediteursbedingungen (ADSp 2016) veröffentlicht. Unternehmen müssen sich teilweise auf eine erhöhte Haftung einstellen und sollten ihren Versicherungsschutz überprüfen. Änderungen gibt es auch beim Standgeld und den Haftungshöchstgrenzen bei verfügter Lagerung. Künftig werden neben den ADSp 2016 auch die DTLB Anwendung finden und die Rechtsunsicherheit weiter erhöhen.

Genauerer Angaben hierzu finden Sie in unserem Newsticker.

Ein kleines Präsent zu Weihnachten scheint üblich unter Geschäftspartnern, doch Unternehmen sollten klare Regeln zum Umgang mit Geschenken vorgeben, anderenfalls drohen schnell Schwierigkeiten – für Unternehmen ebenso wie für Mitarbeiter.

Zu Weihnachten haben Zuwendungen an Mitarbeiter Hochkonjunktur. Oftmals handelt es sich um eine kleine Aufmerksamkeit oder um eine kleine Erinnerung an die fruchtbaren Geschäftsbeziehungen, manchmal auch um konkrete Erwartungen. Doch wann verstößt der Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er Geschenke von Geschäftspartnern annimmt? Und wann sollte das Unternehmen selbst handeln?

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten dabei zu beachtenden Regeln zusammengefasst.

Die Kommission hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass sie keine Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften erlassen hat.

Biozidprodukte sind notwendig zur Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen und zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen. Von diesen Produkten kann allerdings aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften und der hiermit in Verbindung stehenden Formen der Verwendung ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen.

Lesen Sie den kompletten Artikel bei uns im Newsticker.

In einer Handelsfirma staunten die Angestellten nicht schlecht, als jeder von ihnen überraschend auf der Weihnachtsfeier vom Chef persönlich ein wertvolles Computer-Tablet geschenkt bekam. Diejenigen, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnahmen, gingen gewollt leer aus.

Die Begründung der Firmenleitung, man habe die Tablets als Belohnung für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier verschenkt, überzeugte jedenfalls nicht alle. Besonders sauer war ein Angestellter, der am Feiertag krankgeschrieben war und deshalb nicht an der Party teilnehmen konnte. Er klagte auf sein Recht, ebenfalls mit einem Tablet beschenkt zu werden. Doch das Arbeitsgericht Köln wies seine Klage ab (ArbG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013, 3 Ca 1819/13).

Die Gründe dafür erfahren Sie hier.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Urteil vom Juli 2015 entschieden, dass Skifahren in der frei verfügbaren Zeit einer Tagung in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eines verunglückten Angestellten steht. 

 

Nähere Informationen zu diesem Urteil erfahren Sie hier.

Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen

 

So urteilte das Bundesarbeitsgericht ganz aktuell (BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 575/14).

Detaillierte Angaben zum Sachverhalt und zur Begründung erfahren Sie hier.

Auch wenn der Arbeitgeber eine Impfung anbietet: Ein eventuell eintretender Impfschaden ist deshalb noch nicht als Arbeitsunfall anzusehen.

Einen kurze Zusammenfassung einer Gerichtsentscheidung des Sozialgericht Dortmunds zu diesem Thema haben wir Ihnen hier eingestellt.

1. Teamevent in Düsseldorf

Für den 20. November lud Karsten Aldenhövel zu einem ersten Treffen seines Teams, das er in diesem Jahr um zwei neue Mitarbeiter erweitert hatte, in Düsseldorf ein. Ziel dieses Treffens war das persönliche Kennenlernen der bis dato fast ausschließlich virtuell zusammenarbeitenden Kollegen untereinander.

Die Veranstaltung fand im Wieland Business Hotel statt. Auf dem Programm standen

  • eine kurze Zusammenfassung von Herrn Aldenhövel über die bisherige Entwicklung von eco Compliance, 

  • eine Art "Schulung" durch Frau Dipl. Mentaltrainerin Anke Klinger zum Thema „Menschen und wie sie ,ticken‘ – Menschenkenntnis auf einen Blick“ und

  • eine Abendveranstaltung im Quatsch Comedy Club.

Den vollständigen Artikel mit Fotos von unserem ersten Treffen finden Sie hier.