Blog from March, 2015

Brandschutzbeauftragter 

Arbeitsschutzrechtlich gibt es keine verbindliche Pflicht zur Bestellung von Brandschutzbeauftragten. Unternehmen sind jedoch nach dem ArbSchG im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gefordert, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben ihrer Arbeitnehmer zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Brandbekämpfung.

 

Um mehr über

  •  die Bestellung
  •  die Aufgaben und
  •  die Fortbildung 

von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzhelfern zu erfahren, lesen Sie hier weiter: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/xIVY

Die /wiki/spaces/KUN/pages/1769627 unseres eco Compliance Reports wurde eingestellt und steht unseren Abo-Kunden ab sofort zur Verfügung.

Wir machen Sie schwerpunktmäßig mit den Neuerungen im Gefahrgutrecht, vor allem der geänderten GGVSEB, vertraut und stellen Ihnen die Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sowie die neuen Prüfmethoden der REACH-Verordnung sowohl zur Ermittlung einer möglichen Reproduktionstoxizität als auch zur Ermittlung des PAK-Gehalts vor.

Wir informieren Sie über zwei weitere Neuzulassungen innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Emissionsnormen für neue PKW) und die Neufassung der DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“, die ihre Hilfestellungen zur ASR A1.7 konkretisiert und strengere Prüfungsanforderungen stellt.

Schließlich zeigen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des novellierten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf.

Das BEEG wurde novelliert. Die Neuregelungen gelten – mit Ausnahme der Klarstellung in § 1 Satz 2 zu Mehrlingsgeburten (Aufhebung des doppelten Elterngeldanspruchs für Zwillingseltern) – erst für alle ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

Elterngeld Plus

Der mögliche Bezugszeitraum bei Teilzeitarbeit wird bei gleichbleibender Höhe des Elterngelds in der Summe (12 [bzw. 14] x 300 bis 1.800,00 €) verlängert. Ein Elternteil kann danach statt 12 (bzw. 14) bis zu 24 (bzw. 28) Monate Elternzeit beanspruchen.

Der Partnerschaftsbonus gewährt jedem Elternteil für vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus, wenn beide Elternteile gleichzeitig für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.

Mehr Flexibilität bei der Elternzeit für ältere Kinder

Die Elternzeit kann nunmehr bis zu 24 Monate auf einen Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag eines Kindes übertragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, die Anmeldefrist beträgt jedoch jetzt 13 Wochen.

Zudem ist es zukünftig möglich, die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf drei Zeitabschnitte zu verteilen. Der Arbeitgeber kann lediglich, wenn der dritte Zeitabschnitt zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes liegt, einen entsprechenden Antrag innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Störfall-Verordnung

Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) dient der Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung von Störfallauswirkungen.

Die ursprüngliche Fassung datiert vom 27. Juni 1980. Am 8. Juni 2005 erfolgte eine Neubekanntmachung, mit der die Änderungen der Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Die 12. BImSchV gliedert sich in vier Teile, von denen der dritte weggefallen ist.

  • Allgemeine Vorschriften
  • Vorschriften für Betriebsbereiche
  • Meldeverfahren, Schlussvorschriften

Für eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der Störfall-Verordnung lesen Sie hier weiter.