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Hamburgisches Wassergesetz

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Hamburgisches Wassergesetz in der Fassung vom 29. März 2005

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser sowie für Teile dieser Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser; ausgenommen sind Gewässer, die ausschließlich der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen und mit anderen oberirdischen Gewässern keine natürliche Verbindung haben, offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege und Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen, soweit sie wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind.

Es teilt die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers in zwei Ordnungen ein und ordnet die Gewässer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg der Flussgebietseinheit Elbe zu.

Es legt neben dem Gemeingebrauch sowohl erlaubnisfreie als auch genehmigungspflichtige Benutzungen und die Schiffbarkeit der Gewässer fest und regelt die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern sowie deren Ausbau- und Unterhaltungspflichten.

Es bestimmt das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie die einzelnen Arten der Erlaubnis-, Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren einschließlich des Erlaubnisverfahrens bei IVU-Anlagen und regelt den Hochwasserschutz, die Gewässeraufsicht und die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)WHG_Sum_MoC