HWaG
Link zum Rechtstext | Hamburgisches Wassergesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser sowie für Teile dieser Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser; ausgenommen sind Gewässer, die ausschließlich der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen und mit anderen oberirdischen Gewässern keine natürliche Verbindung haben, offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege und Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen, soweit sie wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | WHG_Sum_MoC |