Link zum Rechtstext | Ausführungsgesetz TierNebG SH |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt die Kreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG und regelt sowohl die Kosten und Entgelte als auch Entschädigungszahlungen. |