Umweltalarm-Richtlinie NRW

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Grundsätze zum Umgang mit Schadens- oder Gefahrenfällen im Bereich des Umweltschutzes vom 9. September 2008

Link zum RechtstextUmweltalarm-Richtlinie

Kerninhalte

Die Umweltalarm-Richtlinie trifft fachliche Regelungen zur Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen über Schadens- oder Gefahrenfälle im Bereich des Umweltschutzes sowie zur Einsatzbereitschaft von Umweltschutzbehörden i.S.d. § 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Schadens- oder Gefahrenfällen. Ziel ist es, in solchen Fällen eine schnelle Reaktion der Umweltschutzbehörden, sachgerechte Maßnahmen zur Eindämmung der Umweltgefahren, die Untersuchung und Sachverhaltsaufklärung und die rechtzeitige Information aller betroffenen Stellen sowie der Bevölkerung sicherzustellen.

Die Umweltalarm-Richtlinie gibt den Rahmen für die von den Umweltschutzbehörden aufzustellenden Umweltalarmpläne vor. Zweck dieser Alarmpläne ist die Regelung einer schnellen Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und sonstiger Sachgüter besteht oder bestehen könnte.