Lichtimmissionen NRW

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung vom 11. Dezember 2014

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Lichtimmissionen NRW

Kerninhalte

Der Erlass ist zur Beurteilung der Wirkung von Lichtimmissionen auf Menschen durch
Licht emittierende Anlagen aller Art anzuwenden, soweit es sich dabei um Anlagen oder Bestandteile von Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG handelt.
Der Erlass gilt nicht für Laser, da hierfür eine gesonderte Beurteilung nach den Kriterien des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Einen Sonderfall stellen die Licht-/Schatteneffekte von Windenergieanlagen dar, für die eine eigenständige Regelung besteht.