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Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" im Arbeitsvertrag schließt auf 40-Stunden-Woche

Längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden!

Heißt es in einem Arbeitsvertrag, dass ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt" ist, so spricht dies dafür, dass die Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und eines acht Stunden Arbeitstages 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden (Urteil vom 25.03.2015 - 5 AZR 602/13). 

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: seinem Arbeitsvertrag vom April 2011 war ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt". Er ging aufgrund der Formulierung davon aus, eine 40-Stunden-Woche zu haben. Da der Busfahrer teilweise länger arbeitete, machte er die Vergütung der Überstunden nach zunächst erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung im Mai 2012 gerichtlich geltend.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Busfahrer ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zustehe. Er habe für die vereinbarte Vergütung nicht solange arbeiten müssen, wie er zur Erledigung der Arbeiten brauchte. Vielmehr haben die Parteien eine regelmäßigeArbeitszeitvon 40 Wochenstunden vereinbart. Darüber hinaus gehende Arbeitszeit sei mithin als Überstunden zu werten gewesen.

Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" spricht für 40-Stunden-Woche

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dürfe ein durchschnittlicher Arbeitnehmeraufgrund der im Arbeitsvertraggewählten Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" davon ausgehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes vorgesehenen acht Stunden täglich 40 Wochenstunden nicht übersteige. Eine längere Arbeitszeitmüsse durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich erlaubten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Vorliegen einer betriebsüblichen Arbeitszeit unerheblich

Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Bundesarbeitsgericht, ob es eine betriebsübliche Arbeitszeitgebe. Denn die maßgebliche Arbeitszeit habe bereits durch Auslegung des Arbeitsvertrags ermittelt werden können. Ohnehin könne durch eine einseitige Anordnung des Arbeitsgebers eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich festgelegt werden.

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