AMR 6.4
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV vom 26. März 2014 |
Link zum Rechtstext | AMR 6.4 |
Kerninhalte | Ziel dieser Arbeitsmedizinischen Regel ist es, die Inhalte und das Verfahren für die Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 ArbMedVV (Vorschläge von Arbeitsschutzmaßnahmen und Tätigkeitswechsel) an den Arbeitgeber zu beschreiben und zu erläutern. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | Arzt_SumBeauft_2 |