AMR 11.1
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B vom 10. Mai 2016 |
Link zum Rechtstext | AMR 11.1 |
Kerninhalte | Diese arbeitsmedizinische Regel legt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Ausnahmen von der Veranlassung von Pflichtvorsorge bzw. dem Angebot von Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fest. Sie enthält keine Regelungen für die nachgehenden Vorsorge. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | Arzt_SumBeauft_2 |