Abwasserbeseitigungssatzung2

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) vom 20. Oktober 2009

Kerninhalte

Die Satzung der Stadt Karlsruhe bestimmt, dass diese das in ihrem Gebiet angefallene Abwasser durch eine öffentliche Einrichtung beseitigt und die hierzu erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen bereitstellt.

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

Die Stadt ist zur Beseitigung von Abwasser nur verpflichtet, soweit es als angefallen gilt. Als angefallen gilt Abwasser, das zulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen eingebracht wird.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Stadt Karlsruhe

URL-Adresse

http://www1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/s-7-1.php