BGH zur Täterschaft bei der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern ohne Genehmigung

    


 

Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) enthält eine Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die Ausfuhr dieser Güter ist genehmigungspflichtig – Verstöße gegen die Genehmigungspflicht sind in Deutschland nach § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) strafbar.

Auch die Ausfuhr von Gütern, die nicht in dieser Liste genannt sind, kann genehmigungspflichtig sein, so wenn der Ausführer darüber informiert wurde, dass diese Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können. 

Nach einer kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) getroffenen Entscheidung zum Begriff der Ausfuhr (Urteil vom 10. März ‌2016, Az.: 3 StR 347/15)  kann jedoch nicht nur der Adressat der Information wegen fehlender Genehmigung und damit wegen Verstoßes gegen Ausfuhrbestimmungen bestraft werden, sondern es kann jeder an der Ausfuhr Beteiligte als Täter in Betracht kommen.