/
SächsFlBauR
SächsFlBauR
Link zum Rechtstext | Fliegende Bauten |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 SächsBO. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Sie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 qm. Ihre Regelungen für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. |
, multiple selections available,
Related content
SächsBO
SächsBO
More like this
SächsLPlG
SächsLPlG
More like this
GrEWAnlS Blomberg
GrEWAnlS Blomberg
More like this
BauO Bln
BauO Bln
More like this
Begrünungsortsgesetz HB
Begrünungsortsgesetz HB
More like this
BauO LSA
BauO LSA
More like this