TRLV Lärm - Teil Allgemeines

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Allgemeines vom 24. August 2017

Link zum RechtstextTRLV Lärm – Teil Allgemeines

Kerninhalte

Diese Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung beschreibt die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung bei Lärm.

Sie konkretisiert zudem die Messung und die Bewertung von Lärm sowie die Lärmschutz- und Lärmminderungsmaßnahmen bei Gefährdungen durch Lärm nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.

Sie gilt für Lärm im Frequenzbereich zwischen 16 Hz und 16 kHz (Hörschall).
Für den Musik- und Unterhaltungssektor ist sie nicht anwendbar.

Gegenstand dieser Technischen Regel sind tatsächliche oder mögliche Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich extraauraler Wirkungen im Bereich ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) (TRLV Lärm – Teil 1, Anhang 2).

Extraaurale Wirkungen von Lärm im Bereich unterhalb eines äquivalenten Dauerschallpegels von 80 dB(A) sind nicht Gegenstand dieser Regel. Gleiches gilt für die Wirkung von Infraschall (unter 16 Hz) und Ultraschall (über 16 kHz).