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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquelle Niederschläge und Hochwasser vom 3. Dezember 2021

Link zum RechtstextTRAS 310

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Anlagensicherheit gilt für Betriebsbereiche gemäß § 3 Absatz 5a BImSchG, die in den Anwendungsbereich der StörfallV (12. BImSchV) fallen.

Es wird empfohlen, sie auch auf alle übrigen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen die Gefahr der Freisetzung von gefährlichen Stoffen besteht, anzuwenden.

Sie richtet sich insbesondere an

  • Betreiber,
  • Behörden und
  • Gutachter/Sachverständige,

die Vorkehrungen gegen durch Niederschläge und Überflutungen ausgelöste umgebungsbedingte Gefahrenquellen für Betriebe zu treffen, anzuordnen oder zu beurteilen haben.

Sie gilt für Gefahrenquellen, die aus

  • Überflutungen durch Gewässer (Hochwasser oder Sturmfluten), einschließlich dem Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen,
  • sonstigen Überflutungen, z. B. durch Starkniederschläge oder Rückstau aus der Kanalisation,
  • aufsteigendem Grundwasser

resultieren.

Links zur Rechtsänderung


Review vom 11. Januar 2022
Review vom 14. Oktober 2021



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