Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquelle Niederschläge und Hochwasser vom 3. Dezember 2021 |
Link zum Rechtstext | TRAS 310 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Anlagensicherheit gilt für Betriebsbereiche gemäß § 3 Absatz 5a BImSchG, die in den Anwendungsbereich der StörfallV (12. BImSchV) fallen. Es wird empfohlen, sie auch auf alle übrigen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen die Gefahr der Freisetzung von gefährlichen Stoffen besteht, anzuwenden. Sie richtet sich insbesondere an
die Vorkehrungen gegen durch Niederschläge und Überflutungen ausgelöste umgebungsbedingte Gefahrenquellen für Betriebe zu treffen, anzuordnen oder zu beurteilen haben. Sie gilt für Gefahrenquellen, die aus
resultieren. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 11. Januar 2022 Review vom 14. Oktober 2021 |
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