Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 |
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Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2. Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe. |
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