Link zum Rechtstext | POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung |
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Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von POP-haltigen Abfällen. Sie regelt die getrennte Sammlung und Beförderung dieser Abfälle und normiert ein Vermischungsverbot. Sie legt zudem die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach den allgemeinen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. den speziellen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2004/850 (EU-POP-Verordnung) fest. |
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