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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Ladebrücken und fahrbare Rampen (Ausgabe Oktober 1988)

Link zum RechtstextDGUV Regel 108-006

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Ladebrücken (einschließlich Ladestege und Ladeschienen) - auch als Überladebrücken, bewegliche Verladerampen,
Anpassrampen oder Ladebleche bezeichnet - und fahrbare Rampen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen.

Sie findet keine Anwendung unter anderem auf Ladebrücken und fahrbare Rampen bei Wasser- und Luftfahrzeugen sowie auf Hubladebühnen.

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