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Das BEEG wurde novelliert. Die Neuregelungen gelten – mit Ausnahme der Klarstellung in § 1 Satz 2 zu Mehrlingsgeburten (Aufhebung des doppelten Elterngeldanspruchs für Zwillingseltern) – erst für alle ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

Elterngeld Plus

Der mögliche Bezugszeitraum bei Teilzeitarbeit wird bei gleichbleibender Höhe des Elterngelds in der Summe (12 [bzw. 14] x 300 bis 1,800,00 €) verlängert. Ein Elternteil kann danach statt 12 (bzw. 14) bis zu 24 (bzw. 28) Monate Elternzeit beanspruchen.

Der Partnerschaftsbonus gewährt jedem Elternteil für vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus, wenn beide Elternteile gleichzeitig für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.

Mehr Flexibilität bei der Elternzeit für ältere Kinder

Die Elternzeit kann nunmehr bis zu 24 Monate auf einen Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag eines Kindes übertragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, die Anmeldefrist beträgt jedoch jetzt 13 Wochen.

Zudem ist es zukünftig möglich, die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf drei Zeitabschnitte zu verteilen. Der Arbeitgeber kann lediglich, wenn der dritte Zeitabschnitt zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes liegt, einen entsprechenden Antrag innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

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