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Beschluss zum brandschutzrechtlichen Nachbarrecht

Eine innere Brandwand dient nicht dem Nachbarschutz! (VGH Bayern, Beschluss vom 03.09.2015 - 15 ZB 12.2142)

Brandschutzvorschriften (vgl. z. B. Art. 12 BayBO) haben nicht generell, sondern nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie dem Schutz der Nachbarn vor einer Ausbreitung von Feuer und Rauch dienen. Eine solche Schutzfunktion kommt den Bestimmungen über die Anforderungen an innere Brandwände nicht zu. Brandwände innerhalb von Gebäuden (innere Brandwände) bezwecken nur die Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf andere Teile ein und desselben Gebäudes und damit den Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen bzw. von dort befindlichen Sachwerten. Sie dienen aber nicht (auch) als Brandwände auszubildende "äußere" Gebäudeabschlusswände - der Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf benachbarte Gebäude und damit dem Schutz der Nachbarn. Dies gilt auch für die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO, wonach Brandwände als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich sind. Dennoch kommt eine nachbarschützende Wirkung - auf die sich ein Nachbar im Wege eines verwaltungserzwingungsverfahrens oder eines Klageverfahrens stützen könnte - nicht in Betracht. Dass mit der Eindämmung von Brandschutzgefahren innerhalb von Gebäuden faktisch auch die Gefahr des Übergreifens von Bränden auf Nachbargebäude verringert werden kann, ist nur ein Nebenzweck, nicht aber der mit der Vorschrift verfolgte Hauptzweck. 

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