Link zum Rechtstext | Rettungsdienstgesetz |
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Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes.Es gilt nicht für Beförderungen-> durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes in ihrem jeweiligen Bereich,> durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb von Krankenhausverbünden,> durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,> von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den vorgenannten Kraft oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten),> von behinderten Personen, sofern deren Hilfs oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist. |