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Auch wenn der Arbeitgeber eine Impfung anbietet: Ein eventuell eintretender Impfschaden ist deshalb noch nicht als Arbeitsunfall anzusehen.

Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgt (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 05.08.2015 - S 36 U 818/12).

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Museumsmitarbeiterin aus Bochum entschieden, die infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankte. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.

Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich z. B. beim Einkaufen.


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