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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten vom 15. Januar 2013

Kerninhalte

Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV.

Die TRGS findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund
-> der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
-> einer nur geringen verwendeten Stoffmenge,
-> einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
-> der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

 

 

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