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Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten vom 15. Januar 2013 |
Kerninhalte |
Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV.
Die TRGS findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund
-> der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
-> einer nur geringen verwendeten Stoffmenge,
-> einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
-> der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. |
URL-Adresse |
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-555.pdf?__blob=publicationFile&v=3 |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/t_regeln/trgs/trgs500/555_ges.htm |
URL-Adresse |
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-555.pdf?__blob=publicationFile&v=4 |