Link zum Rechtstext | Elektrogesetzordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung |
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
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Kerninhalte | In dieser Verordnung ist festgelegt, dass das Umweltbundesamt für die die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die in der Regel die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten betreffen, zuständig ist. |
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