Link zum Rechtstext | Gesetz zur Ausführung des TierNebG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004, legt die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten unter anderem nach § 2 TierNebG fest und regelt die Einzugsbereiche, Kosten und Entgelte. |