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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt in Abweichung vom Ladenschlussgesetz, dass an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen: - Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch für die Dauer von zwei Stunden
- Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden
- Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden
- Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
Bei den ersten drei Verkaufsstellen ist die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ausgenommen. Sie ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. |