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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 |
Kerninhalte | Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Bodenmaterial, das als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG (neu: KrWG) einzustufen ist und in bodenähnlichen Anwendungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht z.B. zur Verfüllung von Abgrabungen und für landschaftsbauliche Maßnahmen sowie technischen Bauwerken verwertet werden soll. Sie gilt weder für Bodenmaterialien, die auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht eingebracht werden sollen, noch für Gleisschotter, der als Abfall angefallen ist, noch für Erdbewegungen bei der Herstellung von Verkehrsbauten innerhalb der Baumaßnahme z.B. im Zuge eines angestrebten Massenausgleichs. |