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DGUV Regel 103-005

Link zum Rechtstext

BGR 140 (alt)

Bezeichnung

Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen (Ausgabe Januar 2002)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Steigbolzen und Steigbolzengänge an > Gittermasten, -> Betonmasten, -> Stahlvollwandmasten, -> Stahlrohrmasten, -> Portalmasten und Portalen. Sie findet keine Anwendung auf -> Antennentragwerke aus Stahl, -> bauliche Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der BG-Regeln „Turm und Schornsteinbau" fallen, -> Steigeisen und Steigeisengänge. Sie zeigt beispielhafte Lösungen zur Ausführung und zum Einbau von Steigbolzen an Freileitungsmasten auf und gibt Erläuterungen zu den Anforderungen an Verkehrswege auf Freileitungen.

Bezeichnung

DGUV

URL-Adresse

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr140.pdf

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