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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 517 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und aus diesen hergestellten Gemischen und Erzeugnissen und beschreibt die für diese Tätigkeiten anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Sie gilt insbesondere für - die Gewinnung und Aufbereitung natürlich vorkommender asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe in Steinbrüchen (z.B. Schotter, Splitt, Brechsand, Füller),
- die Weiterverarbeitung asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse im Hoch- und Tiefbau (z.B. Straßen- und Gleisbau, Beton, Asphalt),
- die Wiederaufbereitung (Recycling) und die Wiederverwertung im Straßenbau (z.B. Aufbereitung und Wiedereinbau von Recyclingmaterial, Herstellung von Asphalt),
- die Bearbeitung von Naturwerkstein (z.B. Speckstein im Ofenbau),
- das Kaltfräsen von Verkehrsflächen.
Sie gilt weiterhin für Tätigkeiten - beim Auffahren und Sichern von unterirdischen Hohlräumen im asbesthaltigen Gebirge,
- mit asbesthaltigem Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel (z.B. bei der Kabel-, Reifen- und Gummiwarenherstellung),
- mit asbesthaltigen Füll- und Zuschlagstoffen für weitere Zwecke (z.B. für die Asphalt- und Betonherstellung, Betonsanierung).
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