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In einer Handelsfirma staunten die Angestellten nicht schlecht, als jeder von Ihnen überraschend auf der Weihnachtsfeier vom Chef persönlich ein wertvolles Computertablet geschenkt bekam. Diejenigen, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnahmen sollten leer ausgehen. Die Begründung der Firmenleitung, man habe die Tablets als Belohnung für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier verschenkt, überzeugte jedenfalls nicht alle. Besonders sauer war ein Kollege, der am Feiertag krankgeschrieben war, und deshalb nicht an der Party teilnehmen konnte. Er klagte auf sein Recht, ebenfalls mit einem Tablet beschenkt zu werden. Doch das Arbeitsgericht  Köln wies seine Klage ab (ArbG Köln Urteil vom 9. Oktober 2013, 3 Ca 1819/13).

Grundsätzlich gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch sachfremde Gruppenbildungen. 

Hier ist der Fall aber ein anderer: Eine Weihnachtsfeier, für die keine Teilnahmeverpflichtung besteht (wie im vorliegenden Fall), findet  außerhalb des Austauschverhältnisses statt. Es kommen diejenigen, die kommen können und/oder kommen wollen. Daraus folgt - ähnlich einer Einladung - der Charakter der Veranstaltung: Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt. Im vorliegenden Fall gab es unter anderem ein Tablet.

Dieser Veranstaltungscharakter umschreibt zugleich den Veranstaltungszweck. Am Maßstab dieses Zweckes zu differenzieren, ist sachgerecht. Aus welchen Gründen Mitarbeiter kommen oder nicht kommen, spielt keine Rolle. Soweit die Beklagte einen weiteren Zweck in der Weise gesetzt hat, dass sie den Rahmen der Weihnachtsfeier einschließlich der "Geschenküberraschung" attraktiver gestalten und durch ein Herumsprechen im Betrieb erreichen wollte, dass in Zukunft mehr Mitarbeiter an betrieblichen Feiern als bisher teilnehmen, stellt auch dieser Zweck eine sachgerechte Differenzierung dar. Mehr Mitarbeiter als bisher zur Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen zu motivieren, ist ein legitimer Zweck. Das von der Beklagten eingesetzte Mittel - die Zuwendung des Tablets - ist auch nicht ungeeignet, diesen Zweck zu fördern, auch wenn der Eindruck verbleiben mag, die Beklagte habe hier - untechnisch gesprochen - eine Lockprämie ausgelobt.

 

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