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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 13. März 2018 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, insgesamt mehr als 200, bei Räumen, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, insgesamt mehr als 400 Besucher fassen; in Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen;
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
- Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen.
Sie gilt nicht für - Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
- Fliegende Bauten.
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