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Link zum Rechtstext | Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes |
Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt das Land Berlin als Beseitigungspflichtigen im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und regelt die Einzugsbereiche, Gebühren und Entgelte. |