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Link zum Rechtstext | Bayerisches Rohrleitungs-Enteignungsgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Anlage neben den in Abs. 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Interessen dient und neben deutschen auch ausländischen Nutzern zur Verfügung stehen kann. 1. der Gewährleistung und Verbesserung der Ethylenversorgung, um den bayerischen Petrochemiestandort zu stärken, |