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Link zum Rechtstext | Landesverordnung Einzugsbereiche TierNebG Schleswig-Holstein |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Schleswig-Holstein |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 AGTierNebG das in § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 bezeichnete Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben (Anlage). |