/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln 5.13 TRGS
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung (Ausgabe Juni 2013) |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken. Sie gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie beschreibt in Ergänzung zur TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie gasspezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen. |