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Sommer, Sonne, Sonnenschein...der Ferienjobber kommt selten allein...

Was müssen Sie bei Ferienjobber beachten?

 

Status der Ferienjobber:

Ferienjobber sind Arbeitnehmer auf Zeit

Wenn Schüler oder Studenten für den Zeitraum von Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich meistens um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Währenddessen gibt es wenig Unterschiede zu anderen Arbeitsverhältnissen. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Aushilfen im Grundsatz echte Arbeitnehmer und es gelten die arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte. So können auch Schüler und Studenten, die Ferienarbeit leisten, Entgeltfortzahlung beanspruchen. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.

Achtung bei Ferienjobber unter 18: Besonderheiten durch Jugendarbeitsschutz

Besonderheiten ergeben sich bei Schülern unter 18 Jahren, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit und der möglichen Tätigkeit. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) unterscheiden zwischen der Beschäftigung von Kindern und jener von Jugendlichen. Alterstechnisch sind die Schüler danach in drei Gruppen einzuteilen: Kinder bis 13 Jahren, Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sowie Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren.

Verbot der Kinderarbeit

Allgemein gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für die zweite Gruppe (Kinder zwischen 13 und 15 Jahren) lässt das Gesetz allerdings Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen zu (§ 5 Abs.3 JArbSchG):

  • wenn die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen und
  • die Arbeiten leicht sowie für diese Kinder geeignet sind und
  • nicht länger als zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) pro Tag dauern
  • die Kinder nicht zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens sowie
  • nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden

Verstärkter Arbeitsschutz für jugendliche Ferienjobber

Im Vergleich zu den Kindern können Unternehmen Jugendliche – Vollzeitschulpflichtige zumindest für vier Wochen – also mit mehr Freiheiten eingesetzt werden. Allerdings gibt es im Vergleich zu volljährigen Arbeitnehmern durchaus Einschränkungen. So ist die Arbeitszeit dieser Jugendlichen auf maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Diese Höchstarbeitszeit darf regelmäßig nicht – auch nicht durch angeordnete Mehrarbeit – überschritten werden. Zudem ist für Jugendliche grundsätzlich – mit Ausnahme einiger weniger im Gesetz genannter Branchen - die Arbeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr und  auch am Samstag und Sonntag tabu. Nach Arbeitsende stehen dem Jugendlichen mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit zu, bevor er wieder zur Arbeit erscheinen muss.

Ferienarbeit: Einige Tätigkeiten sind tabu

Beschäftigen Unternehmen nicht volljährige Jugendliche als Ferienjobber, so schließt das JArbSchG spezielle Tätigkeiten aus. So dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden (§ 22 JArbSchG). Das Gesetz nennt hier zum Beispiel:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.

Auch Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG) sind grundsätzlich tabu.

 

Empfehlung: Achten Sie bei Einstellungsprozess auf die Besonderheiten der Ferienjobber!

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