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/wiki/spaces/KUN/overview   5 Technische Regeln TRGS


 

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten vom 15. Januar 2013

Link zum RechtstextTRGS 555

Kerninhalte

Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV.

Die TRGS findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund
-> der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
-> einer nur geringen verwendeten Stoffmenge,
-> einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
-> der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

 

 

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