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Gesetzl. Kurzzeichen

DGUV Regel 113-016

Link zum Rechtstext

BGR/GUV-R 241 (alt)

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Sprengarbeiten (Ausgabe März 2012)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten-> zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen,> für geologische und geophysikalische Untersuchungen,> an Bauwerken oder Bauwerksteilen,> für unterirdische Hohlräume,> unter Wasser,> in heißen Massen,> zum Lösen von Eisbarrieren auf Gewässern,> zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen) und> zur Plattierung, Umformung, Pulververdichtung, in der Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie.Sie gilt auch für das Beseitigen von Versagern.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

DGUV

URL-Adresse

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/113-016.pdf

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/r100/113_016ges.htm

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