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Gesetzl. Kurzzeichen/Link

DGUV Information 213-850

Bezeichnung

Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen (Ausgabe April 2017)

Erscheinungsort

BG RCI

Erschienen am

01.04.2017

Review-Datum09.03.2018

Review

Betroffenheit

Betreiber von Laboren; Laborleitung; Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Nachricht

Die Laborrichtlinien wurden bereits vor einem Jahr durch die BG RCI ergänzt bzw. geändert. Da die BG RCI nicht mit dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung kooperiert, wurden die Änderungen nicht in den DGUV Publikationen angezeigt. eco COMPLIANCE hat die DGUV auf die mangelnde Aktualität hingewiesen und verfolgt nun auch die Homepage und den zweimonatlichen Newsletter der BG RCI.

Geändert bzw. ergänzt wurden folgende Punkte:

-> Kap. 3.4.5: Tätigkeiten von Menschen mit Behinderung
Tätigkeiten von Menschen mit Behinderung in Laboratorien erfordern eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung. Die Schutzmaßnahmen müssen so gewählt werden, dass sie trotz Behinderung oder Einschränkung sicher wirksam werden. Dies kann zum Beispiel die Erreichbarkeit von Auslöseorganen oder Notaustastern oder auch die Erkennbarkeit oder Hörbarkeit von Alarmsignalen sein.

eco COMPLIANCE Empfehlung: Berücksichtigen Sie diesbezüglich ebenso und weiterhin die ASR V3a.2.

-> Kap. 5.2.27: Rührer
Rührwellen können als Fangstelle für Körperteile und Bekleidung, insbesondere Haare, dienen. Ein entsprechender Schutz der Rührwelle ist daher anzubringen.

eco COMPLIANCE Empfehlung: Dieser Punkt muss in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet sein. Ist dies nicht der Fall, beziehen Sie eine qualifizierte Person (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur) im Rahmen der Erstellung/Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ein.

-> Kap. 6.2.1.1: Labordokumentationszonen
Es hat sich bewährt, in Laboratorien Zonen für Auswerte- und Schreibarbeiten einzurichten. Diese Labordokumentationszonen sind abgetrennte Bereiche für Schreib- und Dokumentationstätigkeiten innerhalb des Labors. In diesen Zonen finden keine Arbeiten mit biologischen oder chemischen Stoffen statt. Sie gehören zur Laborfläche (zur lufttechnischen Bewertung siehe auch Ziffer 3.2 der DIN 1946-7 „Raumlufttechnik – Teil 7: Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien“) und liegen nicht vollständig außerhalb der Gefahreneinwirkung der Laboratorien. Sie stehen in unmittelbarem Kontext zu den Arbeitsflächen und Arbeitsabläufen im Labor und sind daher keine Büroarbeitsplätze im Sinne der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A1.2).

Die Trennung zwischen der Dokumentations- und der Experimentalzone des Labors erfolgt durch eine großflächige, volltransparente bruchsichere Glasfront mit Glastüren. Diese Gestaltung ermöglicht die Überwachung der Laborversuche und schützt vor Splittern und Spritzern bei Arbeiten in der Dokumentationszone. Es ist zusätzlich von Vorteil, dass Geräusche aus der Experimentalzone reduziert und Dokumentationsplätze ergonomisch gestaltet werden. Ein zusätzlicher Zugang zur Dokumentationszone, unabhängig von der Experimentalzone, ist zu empfehlen.

Bei der Gestaltung von Labordokumentationszonen gilt es, Folgendes zu beachten:
--> zugfreie Zuluftzuführung in die Labordokumentationszone
--> gerichtete Zuluftüberströmung aus der Labordokumentationszone in die angrenzende Experimentalzone
--> geeignete Gestaltung der Arbeits- und Bewegungsflächen in den Zonen
--> Die Verbindung zwischen Experimentalzone und Dokumentationszone erfolgt über einen regelkonformen Zugang (zum Beispiel selbstschließende bidirektional öffenbare Tür, Drehflügeltür). Schiebetüren sind möglich, wenn ein unabhängiger Verkehrsweg innerhalb der Labordokumentationszone vorhanden ist, dieser in einen sicheren Bereich führt und die Brandschutzsituation keinen zweiten Rettungsweg aus der Experimentalzone über die Labordokumentationszone erfordert.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung kann geprüft werden, ob bei Einhaltung dieser Randbedingungen eine Gefährdung durch Kontaminationsverschleppung beim Trinken aus verschließbaren Originalflaschen sicher ausgeschlossen werden kann. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zu prüfen und zu dokumentieren.

eco COMPLIANCE Empfehlung: Richten Sie, wenn möglich, Labordokumentationszonen ein. Halten Sie bei der Gestaltung die Bedingungen ein.

-> Kap. 6.2.3: Türen
In Laboratorien können innerhalb von brandschutztechnischen Nutzungseinheiten im Verlauf von internen Verkehrswegen, auch im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen, selbstschließende bidirektionale Türen (nicht durchschlagende, gedämpfte Pendeltüren) eingesetzt werden. Manuell betätigte, vorzugsweise automatisch schließende Schiebetüren können zulässig sein, wenn diese sich nicht im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen befinden.

eco COMPLIANCE Empfehlung: Halten Sie sich ebenso und weiterhin an die ASR A1.7.

-> Kap. 6.3.1.1: Schutzziele
Hier wurde eine ergänzende Anforderung bezüglich bestimmter Abzüge eingefügt: Volumenstrom geregelte Abzüge (VAV-Abzüge) und Abzüge mit Nachtabsenkung müssen als solche für den Verwender ersichtlich gekennzeichnet werden, beispielsweise mit einem Aufkleber.

eco COMPLIANCE Empfehlung: Kommen Sie der Kennzeichnungspflicht nach.

-> Kap. 6.3.1.4: Frontschieber
Bei geschlossenem Frontschieber kann der Volumenstrom bei geregelten Abzügen (variable air volume flow – VAV) geringer sein, wodurch sich durch die geringere Durchspülung die Explosionsgefahr erhöhen kann. Verletzungsgefahren entstehen beispielsweise durch Quetschstellen.

Vom Hersteller eines Abzugs soll eine Angabe über den auf eine Längeneinheit bezogenen Volumenstrom eingeholt werden, zum Beispiel bezogen auf 30 cm.

Siehe hierzu auch DIN EN 294 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen“ (jetzt: DIN EN ISO 13857 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“).

Anhand einer numerischen Simulationsrechnung konnte Fa. Tintschl nachweisen, dass für den in Bezug auf das Verdampfungsverhalten unter den üblichen Laborlösemitteln Worst-Case-Stoff Diethylether mindestens ein 200-facher Luftwechsel in einem Tischabzug (900 mm Höhe der Arbeitsfläche) erforderlich ist, um zusätzliche Gefährdungen durch Brände und Explosionen zu vermeiden.

eco COMPLIANCE Empfehlung: Berücksichtigen Sie die Gefährdung „geschlossener Frontschieber“ in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Holen Sie diesbezüglich ggf. zusätzliche Angaben zum Luftwechsel bei Ihrem Abzugshersteller ein.

-> Kap. 7.4: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten
Ergänzender Hinweis: Massiv mechanisch belastete Sicherheitsschränke (Auflasten, Überbauung) können die Widerstandsfähigkeit im Brandfall ungünstig verändern.

eco COMPLIANCE Empfehlung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Sicherheitsschränke nicht über ein normales Maß hinaus belastet werden (nicht zu vollstellen).

-> Anhang 5: Kriterien für eine fachkundige Laborplanung unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
Es werden Kriterien beschrieben, um Planungssicherheit bei Bau und Ausrüstung von Laboratorien, insbesondere bezogen auf die Regularien der Arbeitssicherheit, zu geben.

Handlungsempfehlung

Berücksichtigen Sie bezüglich Ihrer Mitarbeiter mit Behinderung die ASR V3a.2.

Berücksichtigen Sie den Umgang mit Rührern in der Gefährdungsbeurteilung. Ist dies derzeit nicht der Fall, beziehen Sie generell eine qualifizierte Person (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur) im Rahmen der Erstellung/Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen ein.

Berücksichtigen Sie die Gefährdung „geschlossener Frontschieber“ in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Holen Sie diesbezüglich ggf. zusätzliche Angaben zum Luftwechsel bei Ihrem Abzugshersteller ein.

Richten Sie, wenn möglich, Labordokumentationszonen ein. Halten Sie bei der Gestaltung die Bedingungen ein.

Halten Sie bezüglich Ihrer Türen/Tore die Anforderungen der ASR A1.7 ein.

Kommen Sie der Kennzeichnungspflicht für Volumenstrom geregelte Abzüge (VAV-Abzüge) und Abzüge mit Nachtabsenkung nach.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Sicherheitsschränke nicht über ein normales Maß hinaus belastet werden (nicht zu vollstellen).

Pflichtenbezug

Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Kennzeichnungspflicht

Die abgeleiteten Rechtspflichten siehe unter Reiter „Details“ zur Rechtsnorm DGUV Information 213-850.


Lässt unser Beitrag bei Ihnen noch Fragen offen? Geben Sie uns bitte Ihr Feedback! Melden Sie sich gerne per E-Mail über die Adresse feedback@eco-compliance.de oder unter der Telefonnummer 05141 70496 00 bei uns.

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 09.03.2018

URL-Adresse

https://www.bgrci.de/fachwissen-portal/themenspektrum/laboratorien/laborrichtlinien/aenderungen-in-den-laborrichtlinien/

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