DGUV Information 213-850 RV 09-03-2018
Gesetzl. Kurzzeichen/Link | |
Bezeichnung | Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen (Ausgabe April 2017) |
Erscheinungsort | BG RCI |
Erschienen am | 01.04.2017 |
Review-Datum | 09.03.2018 |
Review | BetroffenheitBetreiber von Laboren; Laborleitung; Fachkräfte für Arbeitssicherheit NachrichtDie Laborrichtlinien wurden bereits vor einem Jahr durch die BG RCI ergänzt bzw. geändert. Da die BG RCI nicht mit dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung kooperiert, wurden die Änderungen nicht in den DGUV Publikationen angezeigt. eco COMPLIANCE hat die DGUV auf die mangelnde Aktualität hingewiesen und verfolgt nun auch die Homepage und den zweimonatlichen Newsletter der BG RCI. Geändert bzw. ergänzt wurden folgende Punkte: -> Kap. 3.4.5: Tätigkeiten von Menschen mit Behinderung eco COMPLIANCE Empfehlung: Berücksichtigen Sie diesbezüglich ebenso und weiterhin die ASR V3a.2. -> Kap. 5.2.27: Rührer eco COMPLIANCE Empfehlung: Dieser Punkt muss in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet sein. Ist dies nicht der Fall, beziehen Sie eine qualifizierte Person (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur) im Rahmen der Erstellung/Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ein. -> Kap. 6.2.1.1: Labordokumentationszonen Die Trennung zwischen der Dokumentations- und der Experimentalzone des Labors erfolgt durch eine großflächige, volltransparente bruchsichere Glasfront mit Glastüren. Diese Gestaltung ermöglicht die Überwachung der Laborversuche und schützt vor Splittern und Spritzern bei Arbeiten in der Dokumentationszone. Es ist zusätzlich von Vorteil, dass Geräusche aus der Experimentalzone reduziert und Dokumentationsplätze ergonomisch gestaltet werden. Ein zusätzlicher Zugang zur Dokumentationszone, unabhängig von der Experimentalzone, ist zu empfehlen. Bei der Gestaltung von Labordokumentationszonen gilt es, Folgendes zu beachten: Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung kann geprüft werden, ob bei Einhaltung dieser Randbedingungen eine Gefährdung durch Kontaminationsverschleppung beim Trinken aus verschließbaren Originalflaschen sicher ausgeschlossen werden kann. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zu prüfen und zu dokumentieren. eco COMPLIANCE Empfehlung: Richten Sie, wenn möglich, Labordokumentationszonen ein. Halten Sie bei der Gestaltung die Bedingungen ein. -> Kap. 6.2.3: Türen eco COMPLIANCE Empfehlung: Halten Sie sich ebenso und weiterhin an die ASR A1.7. -> Kap. 6.3.1.1: Schutzziele eco COMPLIANCE Empfehlung: Kommen Sie der Kennzeichnungspflicht nach. -> Kap. 6.3.1.4: Frontschieber Vom Hersteller eines Abzugs soll eine Angabe über den auf eine Längeneinheit bezogenen Volumenstrom eingeholt werden, zum Beispiel bezogen auf 30 cm. Siehe hierzu auch DIN EN 294 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen“ (jetzt: DIN EN ISO 13857 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“). Anhand einer numerischen Simulationsrechnung konnte Fa. Tintschl nachweisen, dass für den in Bezug auf das Verdampfungsverhalten unter den üblichen Laborlösemitteln Worst-Case-Stoff Diethylether mindestens ein 200-facher Luftwechsel in einem Tischabzug (900 mm Höhe der Arbeitsfläche) erforderlich ist, um zusätzliche Gefährdungen durch Brände und Explosionen zu vermeiden. eco COMPLIANCE Empfehlung: Berücksichtigen Sie die Gefährdung „geschlossener Frontschieber“ in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Holen Sie diesbezüglich ggf. zusätzliche Angaben zum Luftwechsel bei Ihrem Abzugshersteller ein. -> Kap. 7.4: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten eco COMPLIANCE Empfehlung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Sicherheitsschränke nicht über ein normales Maß hinaus belastet werden (nicht zu vollstellen). -> Anhang 5: Kriterien für eine fachkundige Laborplanung unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz HandlungsempfehlungBerücksichtigen Sie bezüglich Ihrer Mitarbeiter mit Behinderung die ASR V3a.2. Berücksichtigen Sie den Umgang mit Rührern in der Gefährdungsbeurteilung. Ist dies derzeit nicht der Fall, beziehen Sie generell eine qualifizierte Person (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur) im Rahmen der Erstellung/Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen ein. Berücksichtigen Sie die Gefährdung „geschlossener Frontschieber“ in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Holen Sie diesbezüglich ggf. zusätzliche Angaben zum Luftwechsel bei Ihrem Abzugshersteller ein. Richten Sie, wenn möglich, Labordokumentationszonen ein. Halten Sie bei der Gestaltung die Bedingungen ein. Halten Sie bezüglich Ihrer Türen/Tore die Anforderungen der ASR A1.7 ein. Kommen Sie der Kennzeichnungspflicht für Volumenstrom geregelte Abzüge (VAV-Abzüge) und Abzüge mit Nachtabsenkung nach. Stellen Sie sicher, dass Ihre Sicherheitsschränke nicht über ein normales Maß hinaus belastet werden (nicht zu vollstellen). PflichtenbezugGeänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Kennzeichnungspflicht
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Bezeichnung | REVIEW 09.03.2018 |
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