Link zum Rechtstext | Fliegende Bauten |
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Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 SächsBO. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Sie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 qm. Ihre Regelungen für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. |