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Allgemeinverfügung Fahrwegbestimmung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB vom 15. August 2014

Kerninhalte

Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung auf entzündbare Gase der Klasse 2 und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3.

Sie bestimmt den Fahrweg im Bereich des Landes Baden-Württemberg für die Beförderung dieser gefährlichen Güter.

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