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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 112-192 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz. Sie findet keine Anwendung für die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz beim Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und für die Benutzung von Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen. |