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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 108-006 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Ladebrücken (einschließlich Ladestege und Ladeschienen) - auch als Überladebrücken, bewegliche Verladerampen, Anpassrampen oder Ladebleche bezeichnet - und fahrbare Rampen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen. Sie findet keine Anwendung unter anderem auf Ladebrücken und fahrbare Rampen bei Wasser- und Luftfahrzeugen sowie auf Hubladebühnen. |