Link zum Rechtstext | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen sowie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. |
Tags | 13. Bundesimmissionsschutzverordnung; Dreizehnte Bundesimmissionsschutzverordnung; 13. BundesimmissionsschutzV; Dreizehnte BundesimmissionsschutzV; 13. BundesimmissionsschutzVO; Dreizehnte BundesimmissionsschutzVO |
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