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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | GUV-I 880 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Informationen gelten für Tätigkeiten im Rahmen der Anwendung von Kaltreinigern.
Unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-physikalischen und toxikologischen Eigenschaften der Kaltreiniger sollen sie Vorgesetzte unterstützen bei der - Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, einschließlich der Prüfung, ob Ersatzstoffe oder -verfahren vorhanden sind und angewendet werden können,
- Festlegung der zum Schutz des Menschen und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen und Verhaltensregeln,
- Festlegung des Verhaltens im Gefahrenfall,
- Festlegung der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Ausarbeitung der Betriebsanweisungen und
- Durchführung der Unterweisungen.
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